Satzung

§ 1 Name und Zweck des Vereins

§ 1.1

Der Verein – im Folgendem Gesellschaft genannt- führt den Namen
“Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.”.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Nürnberg. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 1.2

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Chronometrie, insbesondere der Uhrentechnik und verwandter Fachgebiete sowie der Geschichte der Zeitmessung, der Zeitmessgeräte und-verfahren, die Erforschung und Erhaltung historischer Zeitmesser und die Bereitstellung des vorhandenen Wissens für die Öffentlichkeit. Diese Aufgaben werden innerhalb der Gesellschaft in Fach- und Regionalkreisen durchgeführt. Die Gesellschaft unterhält hierzu eine Fachbibliothek und ein Archiv.

§ 1.3

Die Gesellschaft gibt eine Publikation in Form einer Jahresschrift heraus und informiert die Mitglieder durch die DGC-Mitteilungen über Sitzungen, Tagungen, Veranstaltungen und Aktuelles.

§ 1.4

Die Gesellschaft ist bestrebt, mit fachlichen Vereinigungen des In- und Auslandes zusammenzuarbeiten und alle natürlichen und juristischen Personen zusammenzuführen, denen an den oben genannten Themen gelegen ist.

§ 1.5

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Organe der Gesellschaft

§ 3.1 Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und weiteren Präsidiumsmitgliedern. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Präsident und zwei Vizepräsidenten. Zwei von Ihnen vertreten gemeinsam die Gesellschaft. Im Innenverhältnis gilt: Die Vizepräsidenten vertreten gemeinsam die Gesellschaft nur bei Verhinderung des Präsidenten. Weitere Präsidiumsmitglieder sind der Schriftführer, der Schatzmeister und – nur beratend ohne Stimmrecht – die Leitung der Geschäftsstelle.

Vereinsintern leitet das Präsidium den Verein im Rahmen der bestehenden Gesetze, auf der Grundlage dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist vereinsintern an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt. Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder ein Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Präsident – und im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident – leitet die Sitzungen des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums sowie die Mitgliederversammlungen. Er bereitet die Tagungen und Tagessordnungen für die Versammlungen vor und legt den Tagungsort fest.

Der Schriftführer hat als Aufgabe das Anfertigen des Protokolls von jeder Sitzung und insbesondere von den Mitgliederversammlungen. Ist der Schriftführer in einer Versammlung nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer. Die Protokolle sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden in den DGC-Mitteilungen veröffentlicht.

Der Schatzmeister ist für das ordnungsmäßige Kassenwesen des Vereins verantwortlich. Er bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Haushaltsentwurf der Gesellschaft für das nächste Geschäftsjahr vor und erstellt den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr. Voranschlag und Kassenbericht trägt er den Mitgliedern auf der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung vor.

§ 3.2 Beirat

Der Beirat berät das Präsidium in allen wesentlichen den Verein betreffenden Fragen. Der Beirat soll höchstens 15 Personen umfassen und wird von der Mitliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

§ 3.3 Erweitertes Präsidium

Das erweiterte Präsidium setzt sich aus dem Präsidium nach § 3.1 und dem Beirat nach § 3.2 zusammen. Das erweiterte Präsidium prüft den Vorschlag des Schatzmeisters für den Haushalt des nächsten Geschäftsjahres und wirkt bei Ehrungen § 9 mit. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden mit Ausnahme der Ehrungen § 9. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

§ 3.4 Mitgliederversammlung der Gesellschaft

§ 3.4.1

Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ist vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich oder durch Bekanntmachung in den DGC-Mitteilungen einzuberufen.

§ 3.4.2

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten noch mindestens zwei weitere Mitglieder des Präsidiums anwesend sind.

§ 3.4.3

Entschieden wird mit einfacher Mehrheit in offener Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Auf Antrag des Versammlungsleiters oder eines anwesenden Mitglieds hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist die Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.

§ 3.4.4

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen als Mitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Jedes Mitglied kann maximal zwei Vollmachtstimmen ausüben.

§ 3.4.5

Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in allen Fällen ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 3.4.6

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

a. Bericht des Präsidenten über die Tätigkeit der Gesellschaft im vergangenen Jahr,

b. Kassenbericht, Ergebnis der Kassenprüfung, Beschlussfassung über die Entlastung des Schatzmeisters und Genehmigung des Voranschlages des Haushalt des kommenden Jahres,

c. Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums,

d. Etwaige Wahlen,

e. Etwaige Satzungsänderungen,

f. Etwaige Festlegung des Mitgliedsbeitrages,

g. Etwaige Anträge.

§ 3.4.7

Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung, die nicht mindestens 20 Tage vorher schriftlich beim Präsidium eingereicht worden sind, können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn diese der Behandlung zustimmt.

§ 3.5 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 3.5.1

Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft das erfordert. Diese muss auch einberufen werden, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

§ 3.5.2

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend. In der Einladung sind die Gründe der Einberufung und die Tagesordnung anzugeben.

§ 4 Weitere Bestimmungen für die Organe der Gesellschaft

§ 4.1

Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft erhalten keine Vergütung. Sie sind bis auf die Mitarbeiter der Geschäftsstelle ehrenamtlich tätig. Auf Antrag können – nach Entscheidung des Präsidiums – Auslagen erstattet werden.

§ 4.2

Sämtliche Organe der Gesellschaft und Mitglieder von Gesellschaftsorganen bleiben auch nach Ablauf ihrer satzungsgemäßen Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Organmitgliedes kann für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 5 Geschäftsstelle

Die Gesellschaft kann eine Geschäftsstelle einrichten. Der Präsident ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen und die zu Erledigung der Geschäfte erforderlichen Mitarbeiter einzustellen.

§ 6 Kassenprüfung

§ 6.1

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Mitglieder, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.

§ 6.2

Die Kassenprüfer haben die Kasse der Gesellschaft jährlich zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 7 Mitgliedschaft

§ 7.1

Mitglied der Gesellschaft kann jede volljährige, unbescholtene natürliche und jede juristische Person werden.

§ 7.2

Die Aufnahme ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

§ 7.3

Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit dem Ende der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person als Mitglied;

b. durch freiwilligen Austritt

c. durch Streichung aus der Mitgliederliste nach § 7.3.2 bzw. § 7.3.3.

§ 7.3.1

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

§ 7.3.2

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

§ 7.3.3

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a. Grobe Verstöße gegen die Interessen der Gesellschaft, gegen die Satzung und gegen Beschlüsse der Gesellschaftsorgane;

b. Schädigung des Ansehens der Gesellschaft, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb der Gesellschaft.

Vor der Beschlussfassung über die vorgenannten Ausschließungsgründe ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Präsidiums steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung zu, über das die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Beiträge

§ 8.1

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge sind im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 8.2

Ehrenmitglieder (§ 9.5) sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Ehrungen

§ 9.1

Die Gesellschaft kann aus besonderem Anlass Mitglieder und Personen mit einer Urkunde auszeichnen. Zur Verleihung bedarf es der mehrheitlichen Zustimmung des Präsidiums.

§ 9.2

Die Gesellschaft ehrt Mitglieder und Personen, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben, durch Verleihung des silbernen oder goldenen Ehrenzeichens. Sie werden vom Präsidium vorgeschlagen. Zur Verleihung dieser Auszeichnung bedarf es der Zustimmung des erweiterten Präsidiums mit ¾der abgegebenen Stimmen.

§ 9.3

Die Gesellschaft ehrt Mitglieder und Personen, die sich besonders um Wissenschaft und Kunst auf dem Gebiet der Chronometrie verdient gemacht haben, durch die Verleihung der Philipp-Matthäus-Hahn-Medaille. Sie werden vom Präsidium vorgeschlagen. Zur Verleihung dieser Auszeichnung bedarf es der Zustimmung des erweiterten Präsidiums mit ¾der abgegebenen Stimmen.

§ 9.4

Die Gesellschaft ehrt Personen oder Institutionen mit dem Ehrenpreis, die auf folgenden Gebieten herausragende Leistungen erbracht haben:

a. Entwicklung neuer Technologien auf dem Gebiet der Zeitmesstechnik

b. Entwicklung und Bau neuer Uhren

c. Herausragende Restaurierung bedeutender historischer Uhren

d. Förderung der Uhrenindustrie

e. Publizistische Tätigkeit, insbesondere auf dem Gebiet der Geschichte der Zeitmesstechnik

Die zu ehrende Person oder Institution wird durch eine Fachjury unter Vorsitz des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Chronometrie gewählt.

§ 9.5

Die Gesellschaft kann Mitglieder, die sich große Verdienste um die Gesellschaft erworben haben oder wenn andere Gründe dies rechtfertigen, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie werden nach einem vom erweiterten Präsidium mit ¾der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen und von dieser mit einer Mehrheit von ¾der anwesenden und vertretenen Mehrheit ernannt.

§ 9.6

Beschlüsse zur Ehrungen können durch schriftliche Abstimmung gefasst werden, mit Ausnahme des Beschlusses der Mitgliederversammlung zu § 9.5.

§ 9.7

Die Übergabe der Auszeichnungen erfolgt durch den Präsidenten oder eine von ihm bestimmte Person.

§ 10 Auflösung der Gesellschaft

§ 10.1

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 10.2

Zur Auflösung ist eine Mehrheit von ¾der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10.3

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch das zur Zeit der Auflösung amtierende Präsidium.

§ 10.4

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die

“Fördergesellschaft der Hochschule Furtwangen e.V.”,
Sonderkonto Deutsches Uhrenmuseum,
Robert-Gerwig-Platz 1,
78120 Furtwangen

mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 11 Schlussbestimmung

Durch die vorstehende, in der Mitgliederversammlung vom 12. Oktober 2013 in Mannheim beschlossene Satzung, erlischt die in der Mitgliederversammlung am 2. Februar 1999 in Stuttgart errichtete Satzung.